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Mietanpassung wegen Corona

Der Mieter einer Gewerbeeinheit hat Anspruch auf Reduzierung der Miete geltend machen, wenn er während des ersten Lockdowns infolge der Corona-Krise den Betrieb schließen musste. Die Anpassung der Miete kann nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) verlangt werden.Dies komme aber nur dann in Betracht, wenn eine zur Unzumutbarkeit führende wirtschaftliche Beeinträchtigung vorliegt (AG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2020 – 45 C 245/20).

Mietanpassung wegen Corona

Der Mieter einer Gewerbeeinheit hat Anspruch auf Reduzierung der Miete geltend machen, wenn er während des ersten Lockdowns infolge der Corona-Krise den Betrieb schließen musste. Die Anpassung der Miete kann nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) verlangt werden.Angemessen ist regelmäßig eine Reduzierung der Miete auf die Hälfte (LG Mönchengladbach, Urt. v. 02.11.2020 – 12 O 154/20).

Mietanpassung wegen Corona

Der Mieter einer Gewerbeeinheit hat Anspruch auf Reduzierung der Miete geltend machen, wenn er während des ersten Lockdowns infolge der Corona-Krise den Betrieb schließen musste. Die Anpassung der Miete kann nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) verlangt werden. Dies kann außerdem einer Zahlungsklage des Vermieters einredeweise entgegengehalten werden (LG München I, Urt. v. 05.10.2020 – 34 O 6013/20).

Mietanpassung wegen Corona

Der Mieter einer Gewerbeeinheit kann keinen Anspruch auf Reduzierung der Miete geltend machen, wenn er während des ersten Lockdowns infolge der Corona-Krise den Betrieb schließen musste. Die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage sind nicht anwendbar, da Art. 240 EGBGB eine abschließende Regelung darstellt (LG München II, Urt. v. 06.10.2020 – 13 O 2044/20).

Die Rechtsmeinung des Gerichts stellt derzeit eher eine Mindermeinung dar, wie die Entscheidungen zeigen werden, die in den nächsten Tagen hier veröffentlicht werden.

Parkettinstandsetzung und Schönheitsreparatur

Ein Wohnraummietvertrag enthält eine Klausel wonach der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen zu tragen und das vorhandene Parkett bei Schäden abzuschleifen habe.

Das Gericht siehr hierin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Dies führe zu einer vollständigen Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel.

AG Nürnberg, Urt. v. 18.01.2019 – 29 C 6568/18