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Der Mieter einer Gewerbeeinheit kann keinen Anspruch auf Reduzierung der Miete geltend machen, wenn er während des ersten Lockdowns infolge der Corona-Krise den Betrieb schließen musste. Die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage sind nicht anwendbar, da Art. 240 EGBGB eine abschließende Regelung darstellt (LG München II, Urt. v. 06.10.2020 – 13 O 2044/20).

Die Rechtsmeinung des Gerichts stellt derzeit eher eine Mindermeinung dar, wie die Entscheidungen zeigen werden, die in den nächsten Tagen hier veröffentlicht werden.