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Die Nichteintragung in die Handwerksrolle führt zur Nichtigkeit des Vertrags aufgrund Schwarzarbeit

Der Klage eines Auftragnehmers, der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und Durchführung der Arbeiten nicht in die Handwerksrolle eingetragen war und vom Auftraggeber restliche Vergütung für beauftragte und erbrachte Maler-, Tapezier-, Trockenbau-, Fliesenleger-, Fußboden- und Rohbauarbeiten forderte, wurde in erster Instanz teilweise stattgegeben. Eine Widerklage des Auftraggebers auf Erstattung bereits erbrachter Abschlagszahlungen, gestützt auf die Nichtigkeit des Werkvertrags gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG, sowie auf Schadensersatz wegen behaupteter zahlreicher Mängel wurde in erster Instanz abgewiesen.

Dem folgte das OLG Frankfurt in zweiter Instanz nicht, weder Klage noch Widerklage hatten Erfolg. Gestützt wird diese Entscheidung auf § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG, wonach der geschlossene Vertrag nichtig ist, weil er Werkleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks zum Gegenstand hat, die der Auftragnehmer übernommen hat, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies stellt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG Schwarzarbeit dar, welche als Ziel des im Jahr 2004 reformierten Schwarzarbeitsgesetzes schlechthin verboten werden sollte. Ein Leistungsaustausch zwischen den „Vertragsparteien“ sollte vollumfänglich unterbunden werden.

Unerheblich sei an dieser Stelle laut dem OLG Frankfurt, dass die durch den BGH entschiedenen Fälle stets die auf die Steuerhinterziehung abzielende Schwarzarbeit betrafen (Stichwort „Ohne-Rechnung-Abrede, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Der § 1 Abs. 2 SchwarzArbG behandelt beide Verstöße als im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 SchwarzArbG definierten Gesetzeszweck jedoch gleich, im Hinblick auf § 134 BGB darf somit nichts anderes gelten

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2017, 4 U 269/15

Bauvertrag: Kein Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr, Teil 4 von 4

Der BGH stellte nun klar, dass diese Rechtsprechungsänderung auch im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Architekten Anwendung findet.

Der Architekt schuldet dem Besteller Schadensersatz neben der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben. Entsprechend der Rechtsprechungsänderung scheidet ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk allerdings aus.

Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen oder gegebenenfalls nach dem konkreten Mindererlös bei Veräußerung des Objekts.

Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags zur Folge, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch dergestalt bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.

Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks dagegen beseitigen, so sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB vom Architekten zu ersetzen, da dem Besteller in Höhe der Aufwendungen ein Vermögensschaden entstanden ist, den er ohne die mangelhafte Architektenleistung nicht gehabt hätte. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.

Des Weiteren hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB auf Vorfinanzierung der Arbeiten am Bauwerk in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten.

Bauvertrag: Kein Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr, Teil 3 von 4

Der BGH hat nun klargestellt, dass der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB verlangt hat, grundsätzlich auch das Recht hat, Vorschuss gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zu fordern, sofern er den Mangel beseitigen will.

Bei Vorliegen eines Mangels entstehen das Selbstvornahmerecht und der Vorschussanspruch mit erfolglosem Ablauf der zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert (§ 637 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB). Ein Begehren von Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes führt nicht dazu, dass das Selbstvornahmerecht und der Vorschussanspruch erlöschen.

Der Schutz des Leistungsinteresses im Werkvertragsrecht erfordert einen solchen Vorschussanspruch des Bestellers, um diesem Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung der Mängelbeseitigung abzunehmen. Der Besteller soll also durch die Wahl des Schadensersatzes nicht schlechter gestellt werden, welche im Ergebnis ebenfalls die Erstattung der mit der Durchführung der Mängelbeseitigung angefallenen Kosten umfasst.

Insoweit gilt auch für einen VOB/B-Vertrag nichts anderes.

Verfahrensrechtlich ist ein im Rahmen des Schadensersatzanspruches statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes erfolgender Wechsel der Schadensbemessung, der auf einer Änderung der Disposition des Bestellers zur Durchführung der Mängelbeseitigung beruht, dergestalt zu berücksichtigen, dass dies keine Klageänderung darstellt, sofern der Lebenssachverhalt im Übrigen unverändert ist.

Einem Besteller, der auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung noch Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht hat, ist es somit möglich, eine andere Form der Schadensbemessung zu wählen und gegebenenfalls, sollte er den Mangel tatsächlich beseitigen lassen wollen, auch auf den Vorschussanspruch zurückzukommen.

Bauvertrag: Kein Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr, Teil 2 von 4

Der Besteller, der sich dazu entschließt, das Werk zu behalten und Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen (sog. kleiner Schadensersatz), kann Ersatz in Geld verlangen, soweit er durch den Mangel einen Vermögensschaden erleidet.

Diese Bemessung war bis dato auf zwei Arten möglich:

Die erste Möglichkeit ergibt sich aus den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen im Wege einer Vermögensbilanz, das heißt es wird die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt (Bsp.: Mindererlös im Falle einer Veräußerung durch den Besteller).

Die zweite Möglichkeit berechtigt den Besteller bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit (vgl. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB) Zahlung in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn diese den Minderwert im Vermögen des Bestellers übersteigen.

An der letztgenannten Möglichkeit hält der Senat nun für ab dem 01. Januar 2002 geschlossene Werkverträge nicht mehr fest.

Grund dafür sind folgende Erwägungen:

                – Der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, hat keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser fiktiven Aufwendungen. Sein Vermögen ist im Vergleich zu einer mangelhaften Leistung des Unternehmers nicht um einen Betrag in Höhe solch fiktiver Aufwendungen vermindert. Erst wenn der Besteller den Mangel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten.

                – Eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bildet das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht auch bei wertender Betrachtung nicht zutreffend ab. Sie führt häufig zu einer Überkompensation und damit nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers.

Die Berechnung des Schadens erfolgt nunmehr wie folgt (Leitsatz):

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann den Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.

Der Schaden kann auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses.

Diese Erwägungen gelten im VOB/B-Vertrag entsprechend. Auch nach dem Regelungskonzept des § 13 VOB/B ist ein Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten aus den genannten Gründen abzulehnen.

Bauvertrag: Kein Ersatz der fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr, Teil 1 von 4

Im zugrundeliegenden Sachverhalt begehrte die Klägerin Schadensersatz wegen Mängeln an den im Außenbereich eines Einfamilienhauses verlegten Natursteinplatten.

Bis dato vertrat der BGH die Auffassung, der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a. F. erfasse die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten und der Schädiger habe keinen Anspruch darauf, dass der Geschädigte das ihm als Schadensersatz gezahlte Geld zur Beseitigung des Schadens verwende. Dem Besteller stand ein Wahlrecht zu, wonach der Schaden entweder nach dem mangelbedingten Minderwert des Werkes oder nach den Kosten berechnet werde, die für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich seien. Das Vorgehen nach der zweiten Alternative war unabhängig davon möglich, ob der Besteller den Mangel tatsächlich beseitigen lassen wollte. Unterließ er die Mängelbeseitigung, so stand ihm allerdings ein Anspruch auf Ersatz der insoweit nicht angefallenen Umsatzsteuer nicht zu.

Mit Urteil vom 22.02.2018 änderte der BGH nun allerdings seine Rechtsprechung diesbezüglich.

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Dies gilt auch für Verträge unter Einbeziehung der VOB/B.