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Fiktive Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht

Der BGH hat vor einiger Zeit in mehreren Entscheidungen der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht/Baurecht eine Absage erteilt. Das OLG vertritt den Standpunkt, dass auch im Kaufrecht eine Berechnung des Schadensersatzes anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten nicht mehr rechtlich zutreffend sei.

Dem Gericht ist durchaus zuzustimmen. Denn der BGH stützt seine Entscheidungen aus dem Baurecht auf Vorschriften des allgemeinen Teils des BGBs. Diese finden auch im Kaufrecht Anwendung, so dass es nur folgerichtig ist, der Schadensberechnung auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten auch im Kaufrecht eine Absage zu erteilen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.01.2019 – 29 U 183/17

Parkettinstandsetzung und Schönheitsreparatur

Ein Wohnraummietvertrag enthält eine Klausel wonach der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen zu tragen und das vorhandene Parkett bei Schäden abzuschleifen habe.

Das Gericht siehr hierin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Dies führe zu einer vollständigen Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel.

AG Nürnberg, Urt. v. 18.01.2019 – 29 C 6568/18