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Mietanpassung wegen Corona

Der Mieter einer Gewerbeeinheit hat Anspruch auf Reduzierung der Miete geltend machen, wenn er während des ersten Lockdowns infolge der Corona-Krise den Betrieb schließen musste. Die Anpassung der Miete kann nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) verlangt werden.Dies komme aber nur dann in Betracht, wenn eine zur Unzumutbarkeit führende wirtschaftliche Beeinträchtigung vorliegt (AG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2020 – 45 C 245/20).

Mietanpassung wegen Corona

Der Mieter einer Gewerbeeinheit hat Anspruch auf Reduzierung der Miete geltend machen, wenn er während des ersten Lockdowns infolge der Corona-Krise den Betrieb schließen musste. Die Anpassung der Miete kann nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) verlangt werden.Angemessen ist regelmäßig eine Reduzierung der Miete auf die Hälfte (LG Mönchengladbach, Urt. v. 02.11.2020 – 12 O 154/20).

Mietanpassung wegen Corona

Der Mieter einer Gewerbeeinheit hat Anspruch auf Reduzierung der Miete geltend machen, wenn er während des ersten Lockdowns infolge der Corona-Krise den Betrieb schließen musste. Die Anpassung der Miete kann nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) verlangt werden. Dies kann außerdem einer Zahlungsklage des Vermieters einredeweise entgegengehalten werden (LG München I, Urt. v. 05.10.2020 – 34 O 6013/20).

Mietanpassung wegen Corona

Der Mieter einer Gewerbeeinheit kann keinen Anspruch auf Reduzierung der Miete geltend machen, wenn er während des ersten Lockdowns infolge der Corona-Krise den Betrieb schließen musste. Die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage sind nicht anwendbar, da Art. 240 EGBGB eine abschließende Regelung darstellt (LG München II, Urt. v. 06.10.2020 – 13 O 2044/20).

Die Rechtsmeinung des Gerichts stellt derzeit eher eine Mindermeinung dar, wie die Entscheidungen zeigen werden, die in den nächsten Tagen hier veröffentlicht werden.

Mehrwertsteuersenkung!

Der Gesetzgeber hat den Mehrwertsteuersatz zum 01.07.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt.

Diese Senkung trifft auch Bauherren.

Es ist der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung gesetzlich gilt. Eine Leistung, die vor dem 30.06.2020 vereinbart, aber erst ab dem 01.07.2020 erbracht wurde, ist mit 16 % USt. zu berechnen.

Das Datum der Rechnung ist dabei nicht von Bedeutung. Es gilt der Mehrwertsteuersatz, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung.

Der Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung ist bei einem Verbraucherbauvertrag (Werkvertrag) der Zeitpunkt der Abnahme der vollständigen Bauleistung. Also die Fertigstellung des gesamten vertraglich vereinbarten Bauwerks.

Bei einem Bauvorhaben mit Vertragsschluss z.B. am 01.02.2019 mit 19 % USt. und einer Abnahme am 25.10.2020, gilt für das gesamte Bauvorhaben der reduzierte Satz von 16 %. Etwaige Abschläge, die mit 19 % gezahlt wurden, muss der Unternehmer mit seiner Schlussrechnung ausgleichen. Das Bauvorhaben wird in dieser Konstellation für den Bauherren also billiger.