0941/465233-0 info@fritzundpartner.com

Gekündigt ist gekündigt!

Kommt es zwischen den Vertragsparteien eines Bauvertrages zum Streit ist häufig eine Partei schnell bei der Hand mit dem Ausspruch einer Kündigung. Gerade für den Auftraggeber birgt eine solche, häufig unbedachte, Kündigung erhebliche Risiken. Meistens liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht vor. Die Rechtsprechung deutet eine unwirksame Kündigung aus wichtigem Grund regelmäßig in eine sogenannte freie Kündigung um, mit allen damit verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen für den Auftraggeber. Ebenso problematisch ist eine Teilkündigung. Soweit die VOB/B in den Vertrag einbezogen wurde, ist eine Teilkündigung nur bei „in sich abgeschlossenen Teilen der Leistung“ zulässig. Dabei werden die Voraussetzungen häufig verkannt. Denn Leistungsteile innerhalb eines Gewerks können grundsätzlich nicht als abgeschlossene Teilleistung angesehen werden. Auch hier würde eine unwirksame Teilkündigung im Zweifel zu einer Kündigung des gesamten Vertrages führen. Vor Ausspruch einer Kündigung sollte deshalb unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden.

Wartungsarbeiten

Wegen Wartungsarbeiten an der Telefonanlage sind wir am 02. März 2020 leider nur mit Einschränkungen telefonisch und per Telefax erreichbar. Gerne können Sie uns Ihr Anliegen per Email mitteilen.

Wir bedauern die Unannehmlichkeiten

Fritz & Partner

Fiktive Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht

Der BGH hat vor einiger Zeit in mehreren Entscheidungen der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertragsrecht/Baurecht eine Absage erteilt. Das OLG vertritt den Standpunkt, dass auch im Kaufrecht eine Berechnung des Schadensersatzes anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten nicht mehr rechtlich zutreffend sei.

Dem Gericht ist durchaus zuzustimmen. Denn der BGH stützt seine Entscheidungen aus dem Baurecht auf Vorschriften des allgemeinen Teils des BGBs. Diese finden auch im Kaufrecht Anwendung, so dass es nur folgerichtig ist, der Schadensberechnung auf Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten auch im Kaufrecht eine Absage zu erteilen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 21.01.2019 – 29 U 183/17

Parkettinstandsetzung und Schönheitsreparatur

Ein Wohnraummietvertrag enthält eine Klausel wonach der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen zu tragen und das vorhandene Parkett bei Schäden abzuschleifen habe.

Das Gericht siehr hierin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Dies führe zu einer vollständigen Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel.

AG Nürnberg, Urt. v. 18.01.2019 – 29 C 6568/18