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Mehrwertsteuersenkung!

Der Gesetzgeber hat den Mehrwertsteuersatz zum 01.07.2020 von 19 % auf 16 % gesenkt.

Diese Senkung trifft auch Bauherren.

Es ist der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung gesetzlich gilt. Eine Leistung, die vor dem 30.06.2020 vereinbart, aber erst ab dem 01.07.2020 erbracht wurde, ist mit 16 % USt. zu berechnen.

Das Datum der Rechnung ist dabei nicht von Bedeutung. Es gilt der Mehrwertsteuersatz, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung.

Der Zeitpunkt des Abschlusses der Leistungserbringung ist bei einem Verbraucherbauvertrag (Werkvertrag) der Zeitpunkt der Abnahme der vollständigen Bauleistung. Also die Fertigstellung des gesamten vertraglich vereinbarten Bauwerks.

Bei einem Bauvorhaben mit Vertragsschluss z.B. am 01.02.2019 mit 19 % USt. und einer Abnahme am 25.10.2020, gilt für das gesamte Bauvorhaben der reduzierte Satz von 16 %. Etwaige Abschläge, die mit 19 % gezahlt wurden, muss der Unternehmer mit seiner Schlussrechnung ausgleichen. Das Bauvorhaben wird in dieser Konstellation für den Bauherren also billiger.