0941/465233-0 info@fritzundpartner.com

Verzicht auf einen Sachverständigen nur bei eigener besonderer Sachkunde des Gerichts möglich

Dem BGH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Unternehmer wurde nach Durchführung eines Vergabeverfahrens beauftragt, Arbeiten für den Neubau einer Bundesstraße auszuführen. Nach Abschluss der Arbeiten wurde die Leistung abgenommen und durch den Kläger abgerechnet. Mit der Klage machte der Unternehmer nun Mehrkosten geltend, die seiner Meinung nach dadurch entstanden sind, dass während der Ausführung der Arbeiten teilweise die Bodenqualität nicht der Klassifizierung in den Vergabeunterlagen entsprach, welche zurückzuführen waren auf ein ingenieurgeologisches Gutachten. Der Kläger gab sodann seinerseits ein Gutachten in Auftrag, welches zu abweichenden Ergebnissen führte.

Die Gerichte in I. und II. Instanz wiesen die Klage ohne weitere Sachaufklärung ab mit der Begründung, dass der Unternehmer nicht nachweisen könne, tatsächlich von den Vergabeunterlagen abweichende Bodenverhältnisse vorgefunden zu haben.

Der BGH entschied nun, dass die Entscheidungen den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. Die Einordnung des Bodens in die richtige Bodenklasse erfordert besonderes Fachwissen. Das Gericht hätte sich daher einer sachverständigen Beratung bedienen müssen oder insoweit die eigene Sachkunde darlegen, was jedoch beides unterblieb.

Aufgrund dieses Verfahrensfehlers wird die Sache nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen, welches ein Sachverständigengutachten einzuholen hat.

BGH, Beschluss vom 25.04.2018, VII ZR 299/14