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Vergütungsanspruch bei Regiearbeiten

Der Auftragnehmer muss zur schlüssigen Begründung seines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs grundsätzlich nicht danach differenzieren, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind.

Im Rahmen eines BGB-Werkvertrages genügt es grundsätzlich, wenn er darlegt, wie viele Stunden für die Vertragsleistung aufgewendet wurden (BGH, Beschluss vom 05.01.2017 – VII ZR 184/14).