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Ein Wohnraummietvertrag enthält eine Klausel wonach der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen zu tragen und das vorhandene Parkett bei Schäden abzuschleifen habe.

Das Gericht siehr hierin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Dies führe zu einer vollständigen Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel.

AG Nürnberg, Urt. v. 18.01.2019 – 29 C 6568/18