0941/465233-0 info@fritzundpartner.com

Der Klage eines Auftragnehmers, der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und Durchführung der Arbeiten nicht in die Handwerksrolle eingetragen war und vom Auftraggeber restliche Vergütung für beauftragte und erbrachte Maler-, Tapezier-, Trockenbau-, Fliesenleger-, Fußboden- und Rohbauarbeiten forderte, wurde in erster Instanz teilweise stattgegeben. Eine Widerklage des Auftraggebers auf Erstattung bereits erbrachter Abschlagszahlungen, gestützt auf die Nichtigkeit des Werkvertrags gemäß § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG, sowie auf Schadensersatz wegen behaupteter zahlreicher Mängel wurde in erster Instanz abgewiesen.

Dem folgte das OLG Frankfurt in zweiter Instanz nicht, weder Klage noch Widerklage hatten Erfolg. Gestützt wird diese Entscheidung auf § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG, wonach der geschlossene Vertrag nichtig ist, weil er Werkleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks zum Gegenstand hat, die der Auftragnehmer übernommen hat, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Dies stellt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG Schwarzarbeit dar, welche als Ziel des im Jahr 2004 reformierten Schwarzarbeitsgesetzes schlechthin verboten werden sollte. Ein Leistungsaustausch zwischen den „Vertragsparteien“ sollte vollumfänglich unterbunden werden.

Unerheblich sei an dieser Stelle laut dem OLG Frankfurt, dass die durch den BGH entschiedenen Fälle stets die auf die Steuerhinterziehung abzielende Schwarzarbeit betrafen (Stichwort „Ohne-Rechnung-Abrede, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Der § 1 Abs. 2 SchwarzArbG behandelt beide Verstöße als im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 SchwarzArbG definierten Gesetzeszweck jedoch gleich, im Hinblick auf § 134 BGB darf somit nichts anderes gelten

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2017, 4 U 269/15