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Im zugrundeliegenden Sachverhalt begehrte die Klägerin Schadensersatz wegen Mängeln an den im Außenbereich eines Einfamilienhauses verlegten Natursteinplatten.

Bis dato vertrat der BGH die Auffassung, der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a. F. erfasse die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten und der Schädiger habe keinen Anspruch darauf, dass der Geschädigte das ihm als Schadensersatz gezahlte Geld zur Beseitigung des Schadens verwende. Dem Besteller stand ein Wahlrecht zu, wonach der Schaden entweder nach dem mangelbedingten Minderwert des Werkes oder nach den Kosten berechnet werde, die für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich seien. Das Vorgehen nach der zweiten Alternative war unabhängig davon möglich, ob der Besteller den Mangel tatsächlich beseitigen lassen wollte. Unterließ er die Mängelbeseitigung, so stand ihm allerdings ein Anspruch auf Ersatz der insoweit nicht angefallenen Umsatzsteuer nicht zu.

Mit Urteil vom 22.02.2018 änderte der BGH nun allerdings seine Rechtsprechung diesbezüglich.

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Dies gilt auch für Verträge unter Einbeziehung der VOB/B.