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Dem BGH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte wurde als Verwalter im Januar 2015 abbestellt und kam daraufhin einer Forderung der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft, das Jahr 2014 abzurechnen, nicht nach. Nach Abrechnung durch einen Dritten verlangte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nun Ersatz der Kosten.

Die Klägerin hat Erfolg vor dem BGH, welcher sein Urteil mit einer Verletzung des Verwaltervertrags i. V. m. §§ 280 I, III, 281 II BGB durch den ehemaligen Verwalter begründet. Die Pflicht zur Erstellung einer Abrechnung trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber war, unabhängig davon – aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – , ob er eventuell später aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet oder ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war. Der BGH verweist darauf, dass es der allgemeinen Ansicht entspricht, dass nach Beendigung des Verwaltervertrags noch nachwirkende Pflichten bestehen können, wie eben beispielsweise die Erstellung einer Abrechnung sofern der Anspruch darauf bereits in der Amtszeit des Verwalters entstanden ist. Eine zusätzliche Vergütung kann der Verwalter dafür – wieder vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – nicht verlangen.

BGH, Urteil vom 16.02.2018, V ZR 89/17