Das Maklerrecht hat im Bürgerlichen Gesetzbuch nur eine lückenhafte Regelung erfahren. Der Gesetzgeber hat bislang von einer Konkretisierung der gesetzlichen Ausgangsbestimmungen abgesehen. Lediglich einige Verbraucherschutzvorschriften wurden aufgenommen. So ist das Maklerrecht bis heute eine durch und durch richterrechtlich geprägte Rechtsmaterie geblieben.
Mit dem Nachbarrecht werden alle Vorschriften bezeichnet, die das Verhältnis des Grundstückseigentümers zu seinem Grundstücksnachbarn regeln. Diese können sehr unterschiedliche Gegenstände betreffen. Es kann sich hierbei um Streitigkeiten wegen Immissionen, Überbau, Notweg oder Entfernung von Anpflanzungen im Grenzbereich handeln.
Die Zwangsversteigerung und –verwaltung von Gegenständen, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, ist über die Zivilprozessordnung hinaus, hauptsächlich durch die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetztes (ZVG) geregelt. Das Gesetz enthält auch besondere Vorschriften für Spezialfälle, wie zum Beispiel die Insolvenzverwalterversteigerung.
Sie sind:
- Käufer/Verkäufer
- Makler
- Nachbar
- Gläubiger/Schuldner
Wir beraten und vertreten Sie bei:
- Streitigkeiten aus einem Kaufvertrag
- Streitigkeiten aus einem Maklervertrag, insb. wegen Maklerlohn
- Streitigkeiten mit Ihrem Nachbarn
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung oder -verwaltung von Immobilien
- Vertragsgestaltungen und -prüfungen