Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Mieter befand sich mit zwei aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der Miete in Verzug, weshalb der klagende Vermieter mit Anwaltsschreiben vom 11. Juli 2016 die außerordentliche Kündigung und daneben „rein vorsorglich und hilfsweise“ die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt aussprechen ließ. Nach dem Zugang der Kündigung überwies der Beklagte sodann die rückständige Miete und widersprach der Kündigung. In I. Instanz hatte die vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Räumungsklage aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses Erfolg, wohingegen in II. Instanz das Urteil abgeändert und die diesbezügliche Klage abgewiesen wurde.
Der BGH sprach sich nun für die Ansicht der I. Instanz aus, die Räumungsklage hat Erfolg aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Diese enthält entgegen der Auffassung der II. Instanz keine unzulässige Bedingung, sondern wurde ausgesprochen für all die Fälle, in denen die fristloste Kündigung keinen Erfolg hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die fristlose Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der Schonfristzahlung rückwirkend als nicht eingetreten fingiert wird. Da aus diesem Grund das alte Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt wird, greift die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung.
BGH, Urteil vom 19.09.2018 – VIII ZR 231/17