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Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Besteller forderte vom beklagten Unternehmer die Rückgewähr eines von ihm geleisteten Vorschusses in Höhe von 12.435 EUR nach der Bestellung eines Senkrechtlifts an der Außenfassade des von ihm bewohnten Hauses. Der Werkvertrag wurde bei einem Hausbesuch des Vertreters des Unternehmers geschlossen, später allerdings erklärte der Besteller das Abstandnehmen vom Vertrag. Der Unternehmer übersandte daraufhin eine Rechnung nach der aus seiner Sicht erfolgten Kündigung, woraufhin der Besteller den Vertrag widerrief und den Unternehmer zur Rückzahlung des durch ihn geleisteten Vorschusses aufforderte. Die Klage hatte Erfolg in I. und II. Instanz.

Der BGH schloss sich den Vorinstanzen nun an und bestätigte die Verpflichtung des Unternehmers zur Rückzahlung. Er stellt klar, dass der Besteller wirksam das ihm zustehende Widerrufsrecht ausübte. Unschädlich ist dabei, dass der Besteller zunächst den Rücktritt erklärte und sodann den Vertrag widerrief. Laut BGH kann der Besteller innerhalb der Widerrufsfrist frei wählen, ob er das Widerrufsrecht geltend macht und dies unabhängig von einer etwaigen – bereits erklärten – freien Kündigung.

BGH, Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17