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Dem BGH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Sondereigentum des klagenden Wohnungseigentümers wies trotz ordnungsgemäß beschlossener und durchgeführter Instandsetzungsmaßnahmen weiterhin Feuchtigkeitsmängel auf. Der Verwalter wurde sodann vom Kläger darüber informiert, unternahm daraufhin allerdings nichts. Der Kläger verlangt deshalb Schadensersatz von der Wohnungseigentümergemeinschaft, was jedoch in I. Instanz abgewiesen wurde. In II. Instanz bekam der Kläger teilweise Recht, wogegen sich anschließend die Revision der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft richtet.

Der BGH gab nun der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Laut BGH trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Pflicht wurde vorliegend vom Verwalter durch sein Untätigbleiben verletzt, was jedoch keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründen kann.

Der klagende Wohnungseigentümer muss sich daher ausschließlich an den Verwalter halten, von dem er die Einhaltung seiner gesetzlichen Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verlangen kann. Damit wendet sich der BGH von seiner bisherigen Denkweise ab.

BGH, Urteil vom 08.06.2018, V ZR 125/17