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Die Nutzungsentschädigung, die der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu berechnen, sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen (BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16).

Im konkreten Fall hat ein Mieter eines Einfamilienhauses in München nach wirksamer Beendigung des Mietvertrags durch eine Eigenbedarfskündigung das Haus erst nach eineinhalb Jahren geräumt an den Vermieter herausgegeben. Der Mieter hat aber weiter die vereinbarte Miete gezahlt. Der Vermieter hat nach der Räumung umfangreiche Umbauarbeiten vorgenommen und den Mieter verklagt auf Zahlung der Differenz zwischen der vereinbarten und der aktuellen Neuvertragsmiete. Die Klage des Vermieters hat Erfolg, der Mieter wurde zur Zahlung verurteilt.