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Dem BGH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger begehrte nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2005 Schadensersatz. Er machte geltend, infolge des Unfalls noch immer an Kopfschmerzen zu leiden, was ihm die Arbeit als Bauingenieur unmöglich machte. Die Beklagte führte dagegen aus, dass etwaige Beschwerden auf psychische Belastungen wegen des bereits vor dem Unfall eröffneten Insolvenzverfahrens und der fortdauernden Überschuldung des Klägers zurückzuführen sind. Das Landgericht wies die Klage sodann, gestützt auf ein medizinisches Sachverständigengutachten, ab. Laut Gutachten war die erlittene Halswirbelsäulen-Distorsion Ende 2008 ausgeheilt. Mit der Berufung hatte der Kläger dagegen ein Privatgutachten eines Dipl.-Psychologen vorgelegt. Nichtsdestotrotz wies das OLG die Berufung zurück.

Der BGH hob die ENtscheidung nach Nichtzulassungsbeschwerde auf und verwies zurück. Das Gericht hatte die Gewährung auf das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, da es sich nicht mit der psychologischen Stellungnahme auseinandersetzte und daher davon ausgegangen werden kann, dass die Einwendungen überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Das Privatgutachten war weder unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert, sodass die Möglichkeit bestünde, dass das Gericht bei Berücksichtigung der Stellungnahme zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Durch diese Entscheidung hielt der BGH auch weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Thema „Umgang mit Privatgutachten“ fest.

Ein Privatgutachten kann auch erst in zweiter Instanz eingeholt werden, wenn damit bereits vorgebrachte Einwendungen ausschließlich konkretisiert und ergänzt werden sollen, diese also nicht völlig neu sind.

BGH, Beschluss vom 05.12.2017, VI ZR 184/17