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Dem BGH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Arzthaftungsprozess verlangten die Erben eines Patienten Schadensersatz wegen falscher ärztlicher Behandlung. Das OLG hatte einen Behandlungsfehler mit Verweis auf die „überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen“ verneint und ein vorgelegtes Privatgutachten als nicht relevant übergangen.

Der BGH hob dieses Urteil auf, er hielt das Vorgehen für grob verfahrensfehlerhaft. Grundsätzlich kann der BGH nur nachprüfen, ob der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Gerade ein solcher Verstoß lag vorliegend allerdings vor. Der Tatrichter musste den Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachgehen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Dies gilt auch bei einem Privatgutachten. Der Tatrichter dufte also den Streit der Sachverständigen nicht, wie hier geschehen, dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gab. In diesem Fall kam es zur Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs. Durch diese Entscheidung hielt der BGH auch weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Thema „Umgang mit Privatgutachten“ fest.

BGH, Urteil vom 11.11.2014, VI ZR 76/13