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Dem BGH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Partei wollte den Kauf eines Hausgrundstücks rückgängig machen, da der beklagte Verkäufer Feuchtigkeitsschäden im Keller arglistig verschwiegen hatte. Laut gerichtlichem Sachverständigen war die Feuchtigkeit auf eine mangelhafte Außenabdichtung des Gebäudes zurückzuführen. Dagegen führte der Verkäufer ein Privatgutachten an, welches sich kritisch mit dem richterlichen Gutachten auseinandersetzte. Trotzdem verurteilte das Berufungsgericht den Verkäufer antragsgemäß, da der Bitumenanstrich nicht fachgerecht gewesen sei. Darauf ginge das Privatgutachten nicht ein, weitere Ausführungen des Privatgutachtens blieben im Ergebnis unberücksichtigt.

Der BGH hob die Entscheidung nach Nichtzulassungsbeschwerde auf und verwies zurück. Das Gericht hat das rechtliche Gehör des Verkäufers verletzt, als es sich nicht vollends mit dem Inhalt des vorgelegten Privatgutachtens auseinandersetzte. Laut BGH hatten sich aus dem Privatgutachten relevante Widersprüche zum Gerichtsgutachten ergeben, die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Mangelhaftigkeit des Bitumenanstrichs überzeugten nicht. Schließlich fehlte es dem Berufungsgericht an der für eine abschließende Bewertung erforderlichen Sachkunde, es hätte sich also mit dem Privatgutachten weitaus intensiver beschäftigen müssen. Durch diese Entscheidung hielt der BGH auch weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Thema „Umgang mit Privatgutachten“ fest. Das Privatgutachten, welches lediglich einen qualifizierten Parteivortrag darstellt, kommt somit immer mehr Bedeutung zu.

BGH, Beschluss vom 21.03.2013, V ZR 204/12