Dem BGH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin begehrte Leistungen aus der mit der Beklagten zu Gunsten des Geschäftsführers der Klägerin geschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, dabei stützte es sich auf ein gerichtliches Gutachten. In diesem führte der Sachverständige aus, dass sich der Gesundheitszustand des Geschäftsführers gebessert hatte und er nur noch zu 35% berufsunfähig sei. Dagegen legte die Klägerin ein Privatgutachten eines Facharztes für Orthopädie vor, wonach der Geschäftsführer seinen früheren Beruf nicht weiter ausüben könne und Änderungen nicht zu erwarten seien. Auf dieses Privatgutachten ging das Berufungsgericht, welches die Revision nicht zuließ, nicht ein.
Der BGH hob die Entscheidung nach Nichtzulassungsbeschwerde auf und verwies zurück. Das Gericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, als es sich nicht mit dem Inhalt des vorgelegten Privatgutachtens auseinandersetzte. Laut BGH hatte das Gericht Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen ergeben, ernst zu nehmen, es hatte ihnen nachzugehen und es musste den Sachverhalt weiter aufklären. Durch diese Entscheidung hielt der BGH auch weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Thema „Umgang mit Privatgutachten“ fest.
BGH, Beschluss vom 12.01.2011, IV ZR 190/08