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Dem BGH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Deckungsprozess gegen eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung entschied das Landgericht nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu Lasten des Klägers. Dieser legte in der Berufungsinstanz ein Privatgutachten vor, das inhaltlich dem gerichtlichen Gutachten entgegenstand. Das OLG ging auf das Privatgutachten sodann nicht ein und wies die Berufung im Wesentlichen zurück.

Der BGH hob die Entscheidung nach Nichtzulassungsbeschwerde auf und verwies zurück. Das Gericht hat ein dem gerichtlich eingeholten Gutachten entgegenstehendes Privatgutachten von Amts wegen zu berücksichtigen, solange es nicht sachliche Argumente vorbringt, warum dem einen oder anderen Gutachten gefolgt wird. Durch diese Entscheidung hielt der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Thema „Umgang mit Privatgutachten“ fest.

BGH, Beschluss vom 18.05.2009, IV ZR 57/08