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Der BGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Anwalt machte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend, wobei die Versicherung das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % bestritt. Obwohl der Kläger ein Privatgutachten, welches seine Behauptungen stützte, vorlegte, lehnte das Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme ab. Dagegen wandte sich die Revision des Klägers.

Der BGH gab dem Kläger recht, es erfolgte eine Rückverweisung zur weiteren Sachaufklärung. Durch den BGH wurde festgestellt, dass ein Privatgutachten, dessen Ergebnisse von einem Gerichtsgutachten abweichen, die gleiche Folge herbeiführt, wie das Vorliegen zweier gerichtlich bestellter, aber sich widersprechender Sachverständigengutachten: Das Gericht darf in dieser Situation nicht einem Gutachten ohne einer sachlich nachvollziehbaren Begründung den Vorzug geben. Es hat die aufgezeigten Widersprüche in den Gutachten näher aufzuklären, gegebenenfalls unter weiterer sachverständiger Beratung.

Die Parteien können in Zukunft bei zweifelhaften Fällen an die Möglichkeit denken, das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen durch einen privat beauftragten Gutachter überprüfen zu lassen. Fraglich bleibt diese Vorgehensweise jedoch im Bereich des selbständigen Beweisverfahrens.

BGH, Urteil vom 24.09.2008, IV ZR 250/06