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Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Grundstückseigentümer begehrt von der Gemeinde als Träger der Feuerwehr Schadensersatz nach einem Hallenbrand. Die Feuerwehr setzte bei ihrem Löscheinsatz einen umweltgiftigen Löschschaum ein, obwohl der Einsatz eines weniger schädlichen Löschmittels genügt hätte. Dies wurde vom Wehrführer verkannt. Den durch den Löschmitteleinsatz verseuchten Boden musste der Grundstückseigentümer sanieren, weshalb er daraufhin klageweise Schadensersatz verlangt. Die beklagte Gemeinde beruft sich darauf, dass die Entscheidung des Wehrführers lediglich einfache Fahrlässigkeit darstellt, welche einen Amtshaftungsanspruch in Notsituationen ausscheiden lässt.

Der BGH entschied nun, dass die Gemeinde zum Schadensersatz verpflichtet ist, eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – wie sie im privaten Bereich durchaus möglich ist – sei im Rahmen der Amtshaftung abzulehnen. Handelt die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr, so erfüllt sie eine ihr obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht. Diese „berufsmäßige“ Hilfe betreffend ist der Wehrführer dazu ausgebildet, in Notsituationen, auch unter Zeitdruck, ermessensfehlerfreie Entscheidungen zu treffen. Tut er dies nicht so haftet die öffentliche Hand, welche auch über umfassende Möglichkeiten verfügt, sich vor eigenen Verlusten durch den Noteinsatz zu schützen. Zum einen kommt unter bestimmten Voraussetzungen etwa ein Kostenersatz in Betracht, zum anderen seien aber gerade auch die gefahrenabwehrrechtlichen Aufgabenbereiche durch Haftpflichtversicherungen abgesichert.

BGH, Urteil vom 14.06.2018 – III ZR 54/17