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Das LG Berlin hat ein Verfahren die „Mietpreisbremse“ betreffend ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB in der Fassung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes vom 21.04.2015 (BGBl. I S. 610) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG unvereinbar und daher nichtig ist.

Das LG Berlin argumentiert wie folgt: 556d Abs. 1 und 2 BGB verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG) und die bundesstaatliche Kompetenzverteilung. Der Gesetzgeber habe den Landesregierungen vollständige politische Entscheidungsfreiheit bezüglich des Verordnungserlasses eingeräumt. Eine derart weit gefasste Delegation sei im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG unzulässig.

Weiterhin liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vor. Bemessungsgrundlage für die zulässige Miethöhe ist die ortsübliche Vergleichsmiete, welche allerdings je nach Region unterschiedlich hoch ist. Dies führt dazu, dass Vermieter in Regionen mit vergleichsweise niedrigen ortsüblichen Vergleichsmieten wesentlich stärker belastet werden, als diejenigen Vermieter in Regionen mit hohen Vergleichsmieten.

Des Weiteren liegt ein Verstoß gegen den Gerechtigkeitsgedanken vor. Gemäß § 556e Abs. 1 BGB hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Miete, die der Mieter zuletzt schuldete (Vormiete). Dieser Bestandsschutz sei mit dem Gerechtigkeitsgedanken allerdings „schlicht unvereinbar“. Die Regelung führt dazu, dass Vermieter, die bislang maßvolle Mieten verlangt haben, benachteiligt werden gegenüber Vermietern, die Mieterträge in der Vergangenheit unter Ausschöpfung der am Markt erzielbaren Mieten abgeschlossen haben. Letztere haben allerdings in erheblich höherem Maße zur Anspannung des betroffenen Wohnungsmarktes beigetragen.

Das Bundesverfassungsgericht kann feststellen, dass die Regelungen der „Mietpreisbremse“ mit dem Grundgesetz in Einklang stehen, die Regelungen für nichtig erklären oder den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Nachbesserung auffordern. Bis dahin sind die Regelungen der §§ 556d ff. BGB anzuwenden (LG Berlin, Beschluss vom 07.12.2017, 67 S 218/17).