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Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan nur nach vorheriger Zurverfügungstellung des Plans möglich

Dem Urteil des Landgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Eigentümerversammlung wurde der Beschluss über einen Wirtschaftsplan gefasst, wobei der Vorentwurf des Plans den Wohnungseigentümern nicht vorab übersandt wurde. In erster Instanz wurde die Beschlussanfechtungsklage abgewiesen, wobei der Kläger vortrug, dass der Beschluss bereits deshalb für ungültig zu erklären sei, da der Wirtschaftsplan nicht mit der Einladung zugeschickt worden sei.

Die Berufung hat Erfolg. Das Landgericht führt aus, dass eine Übersendung von Unterlagen zu einem vorgeschlagenen Beschluss notwendig ist, insofern für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist. Dies ist im Hinblick auf Abrechnungen und Wirtschaftspläne regelmäßig der Fall. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass ihm die Möglichkeit einer Überprüfung auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit nicht genügend gegeben wurde und er sich daher nicht ausreichend auf die Beschlussgegenstände vorbereiten konnte. Der Beschluss ist daher für ungültig zu erklären.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2018, 2-13 S 184/16

Abrechnungspflicht bei Verwalterwechsel

Dem BGH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte wurde als Verwalter im Januar 2015 abbestellt und kam daraufhin einer Forderung der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft, das Jahr 2014 abzurechnen, nicht nach. Nach Abrechnung durch einen Dritten verlangte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nun Ersatz der Kosten.

Die Klägerin hat Erfolg vor dem BGH, welcher sein Urteil mit einer Verletzung des Verwaltervertrags i. V. m. §§ 280 I, III, 281 II BGB durch den ehemaligen Verwalter begründet. Die Pflicht zur Erstellung einer Abrechnung trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber war, unabhängig davon – aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – , ob er eventuell später aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet oder ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war. Der BGH verweist darauf, dass es der allgemeinen Ansicht entspricht, dass nach Beendigung des Verwaltervertrags noch nachwirkende Pflichten bestehen können, wie eben beispielsweise die Erstellung einer Abrechnung sofern der Anspruch darauf bereits in der Amtszeit des Verwalters entstanden ist. Eine zusätzliche Vergütung kann der Verwalter dafür – wieder vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – nicht verlangen.

BGH, Urteil vom 16.02.2018, V ZR 89/17