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Rechtliche Einordnung eines Vertrags über den Kauf, die Lieferung und die Montage einer Küche

Dem BGH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin kaufte für ihre Wohnung bei der Beklagten eine Küche einschließlich Lieferung und Montage. Nach Einbau der Küche stellte die Klägerin Mängel fest an der Arbeitsplatte, sowie an den Griffen und begehrte unter Beifügung eines Angebots eines Drittunternehmers Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten. Das Amtsgericht hat die Klage in I. Instanz abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Der BGH stellt nun klar, dass zunächst festzustellen ist, ob der vorliegende Vertrag nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. Dies bemisst sich danach, worauf bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt der Leistungen liegt. Sollte die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Sache im Vordergrund stehen, so handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung; sollte dagegen die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild prägen mit Schwerpunkt auf Einbau und Einpassung der Sache in eine Räumlichkeit, so handelt es sich um einen Werkvertrag.

Das Amtsgericht ging im vorliegenden Fall von einem Kaufvertrag aus, welcher die Lieferung und Montage der Küche beinhalte, wofür laut BGH – auch mit Hinblick auf die zu berücksichtigende EU-Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter – viel spricht. Dagegen hielt das Berufungsgericht das Werkvertragsrecht einschlägig und stützte seine Entscheidung auf die Vorschrift des § 640 Abs. 3 BGB n. F., welche im Kaufrecht keine Entsprechung hat. Dabei machte es weder Ausführungen zur rechtlichen Einordnung des Vertrags, noch traf es die erforderlichen Feststellungen.

Der BGH verwies das Verfahren deshalb nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

BGH, Urteil vom 19.07.2018, VII ZR 19/18

Verwendung von Privatgutachten im Gerichtsverfahren (Teil 8)

Dem BGH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Kündigung stritten die Parteien um Feuchtigkeitsschäden, wegen derer die Beklagten (Vater und Sohn) gemindert hatten. Zuvor wurde von einem der Beklagten (Vater) ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, in dem der Sachverständige bauseitige Mängel verneinte. Daraufhin wurde eine Sachverständigenanhörung beantragt, welche dahin beschieden wurde, dass das Beweisverfahren beendet sei und die Befragung des Sachverständigen im zwischenzeitlich anhängigen Räumungsverfahren erfolgen müsse. Im dortigen Räumungsverfahren hatten die Beklagten auf das Hauptverfahren verwiesen, unter Vorlage eines Privatgutachtens die Ergebnisse angegriffen und folgendes angeführt: Der Sachverständige war vergeblich gebeten worden, sich zu erklären, ob eine schriftliche Beantwortung der an ihn gestellten Fragen oder eine mündliche Erläuterung zweckdienlich sei und dass vom Gericht angeregt worden sei, die Fragen im Rahmen des Räumungsprozesses zu klären. Es war vorsorglich die Einholung eines „Obergutachtens“ beantragt worden. Sodann beantragten die Beklagten in der mündlichen Verhandlung erneut eine Anhörung, welche vom Gericht allerdings als nach §§ 411, 296 ZPO präkludiert angesehen wurde. Fraglich ist, ob dies zu Recht geschah.

Der BGH entschied nun, dass dies nicht der Fall war. Es wurden bereits bei einem der Beklagten (Vater), welcher unmittelbarer Beteiligter des selbständigen Beweisverfahrens war, die Präklusionsnormen falsch bewertet. Beim anderen Beklagten (Sohn), welcher am Hauptverfahren gar nicht beteiligt war und erst durch eine Klageerweiterung Partei des hiesigen Rechtsstreits wurde, galt dies letztlich „erst recht“. Dieser musste zumindest keine zwingende Veranlassung haben, vor Erlass oder Ankündigung einer Verwertungsanordnung überhaupt zum Gutachten Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Außerdem, nachdem er seinen Erläuterungsantrag ohnehin erstmals in der mündlichen Verhandlung zu stellen hatte, bestand zudem kein Anhalt, dass er sich den Anträgen des anderen Beklagten (Vater) zur Rechtsverteidigung nicht ohnehin von Anfang an anschließen wollte. Vielmehr war davon sogar aufgrund des identischen Verteidigungsvorbringens auszugehen. Des Weiteren wurde dem Beklagten (Sohn) zu keinem Zeitpunkt eine Erklärungsfrist zum Gutachten gesetzt (vgl. § 411 IV 2 ZPO), so dass eine Zurückweisung des Erläuterungsantrags gemäß § 296 I ZPO von vorneherein nicht in Betracht kam.

BGH, Beschluss vom 14.11.2017, VIII ZR 101/17

Verwendung von Privatgutachten im Gerichtsverfahren (Teil 7)

Dem BGH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger begehrte nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2005 Schadensersatz. Er machte geltend, infolge des Unfalls noch immer an Kopfschmerzen zu leiden, was ihm die Arbeit als Bauingenieur unmöglich machte. Die Beklagte führte dagegen aus, dass etwaige Beschwerden auf psychische Belastungen wegen des bereits vor dem Unfall eröffneten Insolvenzverfahrens und der fortdauernden Überschuldung des Klägers zurückzuführen sind. Das Landgericht wies die Klage sodann, gestützt auf ein medizinisches Sachverständigengutachten, ab. Laut Gutachten war die erlittene Halswirbelsäulen-Distorsion Ende 2008 ausgeheilt. Mit der Berufung hatte der Kläger dagegen ein Privatgutachten eines Dipl.-Psychologen vorgelegt. Nichtsdestotrotz wies das OLG die Berufung zurück.

Der BGH hob die ENtscheidung nach Nichtzulassungsbeschwerde auf und verwies zurück. Das Gericht hatte die Gewährung auf das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, da es sich nicht mit der psychologischen Stellungnahme auseinandersetzte und daher davon ausgegangen werden kann, dass die Einwendungen überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Das Privatgutachten war weder unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert, sodass die Möglichkeit bestünde, dass das Gericht bei Berücksichtigung der Stellungnahme zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Durch diese Entscheidung hielt der BGH auch weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Thema „Umgang mit Privatgutachten“ fest.

Ein Privatgutachten kann auch erst in zweiter Instanz eingeholt werden, wenn damit bereits vorgebrachte Einwendungen ausschließlich konkretisiert und ergänzt werden sollen, diese also nicht völlig neu sind.

BGH, Beschluss vom 05.12.2017, VI ZR 184/17

Verwendung von Privatgutachten im Gerichtsverfahren (Teil 6)

Dem BGH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Arzthaftungsprozess verlangten die Erben eines Patienten Schadensersatz wegen falscher ärztlicher Behandlung. Das OLG hatte einen Behandlungsfehler mit Verweis auf die „überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen“ verneint und ein vorgelegtes Privatgutachten als nicht relevant übergangen.

Der BGH hob dieses Urteil auf, er hielt das Vorgehen für grob verfahrensfehlerhaft. Grundsätzlich kann der BGH nur nachprüfen, ob der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Gerade ein solcher Verstoß lag vorliegend allerdings vor. Der Tatrichter musste den Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachgehen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Dies gilt auch bei einem Privatgutachten. Der Tatrichter dufte also den Streit der Sachverständigen nicht, wie hier geschehen, dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gab. In diesem Fall kam es zur Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs. Durch diese Entscheidung hielt der BGH auch weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Thema „Umgang mit Privatgutachten“ fest.

BGH, Urteil vom 11.11.2014, VI ZR 76/13

Verwendung von Privatgutachten im Gerichtsverfahren (Teil 5)

Dem BGH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Partei wollte den Kauf eines Hausgrundstücks rückgängig machen, da der beklagte Verkäufer Feuchtigkeitsschäden im Keller arglistig verschwiegen hatte. Laut gerichtlichem Sachverständigen war die Feuchtigkeit auf eine mangelhafte Außenabdichtung des Gebäudes zurückzuführen. Dagegen führte der Verkäufer ein Privatgutachten an, welches sich kritisch mit dem richterlichen Gutachten auseinandersetzte. Trotzdem verurteilte das Berufungsgericht den Verkäufer antragsgemäß, da der Bitumenanstrich nicht fachgerecht gewesen sei. Darauf ginge das Privatgutachten nicht ein, weitere Ausführungen des Privatgutachtens blieben im Ergebnis unberücksichtigt.

Der BGH hob die Entscheidung nach Nichtzulassungsbeschwerde auf und verwies zurück. Das Gericht hat das rechtliche Gehör des Verkäufers verletzt, als es sich nicht vollends mit dem Inhalt des vorgelegten Privatgutachtens auseinandersetzte. Laut BGH hatten sich aus dem Privatgutachten relevante Widersprüche zum Gerichtsgutachten ergeben, die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Mangelhaftigkeit des Bitumenanstrichs überzeugten nicht. Schließlich fehlte es dem Berufungsgericht an der für eine abschließende Bewertung erforderlichen Sachkunde, es hätte sich also mit dem Privatgutachten weitaus intensiver beschäftigen müssen. Durch diese Entscheidung hielt der BGH auch weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Thema „Umgang mit Privatgutachten“ fest. Das Privatgutachten, welches lediglich einen qualifizierten Parteivortrag darstellt, kommt somit immer mehr Bedeutung zu.

BGH, Beschluss vom 21.03.2013, V ZR 204/12

Verwendung von Privatgutachten im Gerichtsverfahren (Teil 4)

Dem BGH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin begehrte Leistungen aus der mit der Beklagten zu Gunsten des Geschäftsführers der Klägerin geschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, dabei stützte es sich auf ein gerichtliches Gutachten. In diesem führte der Sachverständige aus, dass sich der Gesundheitszustand des Geschäftsführers gebessert hatte und er nur noch zu 35% berufsunfähig sei. Dagegen legte die Klägerin ein Privatgutachten eines Facharztes für Orthopädie vor, wonach der Geschäftsführer seinen früheren Beruf nicht weiter ausüben könne und Änderungen nicht zu erwarten seien. Auf dieses Privatgutachten ging das Berufungsgericht, welches die Revision nicht zuließ, nicht ein.

Der BGH hob die Entscheidung nach Nichtzulassungsbeschwerde auf und verwies zurück. Das Gericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, als es sich nicht mit dem Inhalt des vorgelegten Privatgutachtens auseinandersetzte. Laut BGH hatte das Gericht Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen ergeben, ernst zu nehmen, es hatte ihnen nachzugehen und es musste den Sachverhalt weiter aufklären. Durch diese Entscheidung hielt der BGH auch weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Thema „Umgang mit Privatgutachten“ fest.

BGH, Beschluss vom 12.01.2011, IV ZR 190/08