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Dem BGH-Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien stritten darüber, ob bei einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums der volle Kaufpreis oder nur ein Bruchteil desselben als Streitwert anzusetzen war.

Der BGH entscheidet Folgendes: Der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung der Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 III WEG beträgt in der Regel 20 Prozent des Verkaufspreises des Wohnungseigentums. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass durch die Verweigerung der Zustimmung die Veräußerung nicht allgemein verhindert, sondern lediglich verzögert wird, bis die Erteilung der Zustimmung im Klagewege durchgesetzt werden kann bzw. der Wohnungseigentümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Aus diesem Grund liegt der Nachteil des veräußernden Wohnungseigentümers grundsätzlich nur in der Verzögerung der Veräußerung bzw. gegebenenfalls in einem geringeren Verkaufserlös, sodass sich der Nachteil nur auf einen Bruchteil des Verkaufspreises bezieht, den der Senat in der Regel auf 20 Prozent schätzt.

BGH, Beschluss vom 18.01.2018, V ZR 71/17