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Dem BGH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin kaufte für ihre Wohnung bei der Beklagten eine Küche einschließlich Lieferung und Montage. Nach Einbau der Küche stellte die Klägerin Mängel fest an der Arbeitsplatte, sowie an den Griffen und begehrte unter Beifügung eines Angebots eines Drittunternehmers Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten. Das Amtsgericht hat die Klage in I. Instanz abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Der BGH stellt nun klar, dass zunächst festzustellen ist, ob der vorliegende Vertrag nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen ist. Dies bemisst sich danach, worauf bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt der Leistungen liegt. Sollte die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Sache im Vordergrund stehen, so handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung; sollte dagegen die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild prägen mit Schwerpunkt auf Einbau und Einpassung der Sache in eine Räumlichkeit, so handelt es sich um einen Werkvertrag.

Das Amtsgericht ging im vorliegenden Fall von einem Kaufvertrag aus, welcher die Lieferung und Montage der Küche beinhalte, wofür laut BGH – auch mit Hinblick auf die zu berücksichtigende EU-Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter – viel spricht. Dagegen hielt das Berufungsgericht das Werkvertragsrecht einschlägig und stützte seine Entscheidung auf die Vorschrift des § 640 Abs. 3 BGB n. F., welche im Kaufrecht keine Entsprechung hat. Dabei machte es weder Ausführungen zur rechtlichen Einordnung des Vertrags, noch traf es die erforderlichen Feststellungen.

Der BGH verwies das Verfahren deshalb nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

BGH, Urteil vom 19.07.2018, VII ZR 19/18