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Bis dato war die Geltendmachung der Mängelrechte aus § 634 BGB vor Abnahme (§ 640 BGB) umstritten.

Der BGH schloss sich nun der überwiegenden Ansicht an, dass die Mängelrechte aus § 634 BGB grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des Werkes geltend gemacht werden können. Vor der Abnahme sei der Besteller durch Erfüllungsansprüche und das allgemeine Leistungsstörungsrecht ausreichend geschützt.

Allerdings entschied der BGH, dass eine Abnahme in den Fällen entbehrlich sei, in denen der Besteller Erfüllung nicht mehr verlangen könne und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen sei. Solange der Besteller jedoch zum Erfüllungsanspruch zurückkehren könne, liege noch kein ausschließlich auf Geld gerichtetes Abrechnungsverhältnis vor.

Um zu diesem Abrechnungsverhältnis zu gelangen, muss der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringen, dass er eine Erfüllung vom Werkunternehmer ernsthaft und endgültig nicht mehr verlange. Sodann kann er einen Vorschuss für die Selbstvornahme nach § 637 Abs. 3 BGB fordern.