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Der BGH entschied, dass dem Auftragnehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Auftraggeber nicht zusteht, sollte der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig sein.

Der klagende Auftragnehmer wurde mit der Ausführung von Betonarbeiten beauftragt, dabei wurde über den im schriftlichen Vertrag vorgesehenen Werklohn hinaus aus Steuerersparniszwecken in Form einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede eine weitere Barzahlung vereinbart. Nach Beendigung der Arbeiten und Zahlungsaufforderung bezüglich der Restforderung durch den Auftragnehmer, erklärten die Auftraggeber die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen verschiedener Mängel.

In erster Instanz wurde der daraufhin erhobenen Klage durch das Landgericht überwiegend stattgegeben, wohingegen in zweiter Instanz das OLG Schleswig die Klage abwies. Begründet wurde dies damit, dass dem Auftragnehmer ein restlicher Zahlungsanspruch nicht zustehe, da der Vertrag gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig sei und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB an § 817 S. 2 BGB scheitere.

Dieser Entscheidung des OLG Schleswig schloss sich der BGH an und gab damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1990 auf. Dem Auftragnehmer stehen somit bei einem beiderseitigen Verstoß gegen das SchwarzArbG keinerlei Zahlungsansprüche, dem Auftraggeber keinerlei Mängelansprüche zu.

BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13