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Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der klagende Besteller forderte vom beklagten Unternehmer die Rückgewähr eines von ihm geleisteten Vorschusses in Höhe von 12.435 EUR nach der Bestellung eines Senkrechtlifts an der Außenfassade des von ihm bewohnten Hauses. Der Werkvertrag wurde bei einem Hausbesuch des Vertreters des Unternehmers geschlossen, später allerdings erklärte der Besteller das Abstandnehmen vom Vertrag. Der Unternehmer übersandte daraufhin eine Rechnung nach der aus seiner Sicht erfolgten Kündigung, woraufhin der Besteller den Vertrag widerrief und den Unternehmer zur Rückzahlung des durch ihn geleisteten Vorschusses aufforderte. Die Klage hatte Erfolg in I. und II. Instanz.

Der BGH schloss sich den Vorinstanzen nun an und bestätigte die Verpflichtung des Unternehmers zur Rückzahlung. Begründet wird dies mit dem Bestehen und der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts seitens des Bestellers. Dieser wahrte auch die zu beachtende Widerrufsfrist, da der Unternehmer den Besteller nicht über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtete und die Widerrufsfrist somit erst zwölf Monate und vierzehn Tage nach Vertragsschluss erlischt. Ein Wertersatzanspruch für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen steht dem Unternehmer mangels Belehrung bezüglich des Widerrufsrechts dabei nicht zu.

BGH, Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17