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Gemäß § 174 S. 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Bsp.: Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Widerruf, analog bei Mahnung und Vertragsannahme), das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber (Empfänger) vornimmt, nicht wirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Gemäß § 174 S. 2 BGB ist die Zurückweisung jedoch ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen über die Bevollmächtigung informierte.

Der BGH entschied nun, eine Übersendung der Vollmachtsurkunde per Telefax reiche nicht aus. Die Vorlage der Vollmachtsurkunde ist somit im Original nötig, eine beglaubigte Kopie genügt ebenfalls nicht.

Des Weiteren stellte er fest, dass eine Zurückweisung sechs Tage nach Zugang des Widerrufs – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – verspätet erfolgt. In der Zurückweisung muss klar hervorgehen, dass sich diese auf die fehlende Vollmachtsurkunde stützt.