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Dem Urteil des Landgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Eigentümerversammlung wurde der Beschluss über einen Wirtschaftsplan gefasst, wobei der Vorentwurf des Plans den Wohnungseigentümern nicht vorab übersandt wurde. In erster Instanz wurde die Beschlussanfechtungsklage abgewiesen, wobei der Kläger vortrug, dass der Beschluss bereits deshalb für ungültig zu erklären sei, da der Wirtschaftsplan nicht mit der Einladung zugeschickt worden sei.

Die Berufung hat Erfolg. Das Landgericht führt aus, dass eine Übersendung von Unterlagen zu einem vorgeschlagenen Beschluss notwendig ist, insofern für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist. Dies ist im Hinblick auf Abrechnungen und Wirtschaftspläne regelmäßig der Fall. Der Kläger beanstandet zu Recht, dass ihm die Möglichkeit einer Überprüfung auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit nicht genügend gegeben wurde und er sich daher nicht ausreichend auf die Beschlussgegenstände vorbereiten konnte. Der Beschluss ist daher für ungültig zu erklären.

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2018, 2-13 S 184/16