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Der BGH bestätigte ein Urteil des OLG Schleswig, wonach bei „schwarz“ ausgeführten Arbeiten der Auftragnehmer die Mängel nicht beseitigen muss. Der klagende Auftraggeber verlangte vom Auftragnehmer Zahlung der Kosten für die Beseitigung von Unebenheiten an der von ihm gepflasterten Auffahrt. Zuvor wurde aus Steuerersparniszwecken eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen.

Der BGH entschied, dass der Auftragnehmer nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen nicht, weil der Vertrag nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist. Dies gilt, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich gegen das Verbot verstößt und der Auftraggeber den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Es handelt sich bei dem Urteil um die erste Entscheidung des BGH zur Neufassung des SchwarzArbG vom 23.07.2004, seit dieser ist bereits die Verabredung zur Steuerhinterziehung vom SchwarzArbG erfasst (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Das im SchwarzArbG geregelte Verbot kann nun nicht mehr, wie in früheren Urteilen entschieden, durch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) überwunden werden.

Gewährleistungsansprüche, auf die sich der Auftraggeber berufen konnte, scheiden somit in Zukunft beim Vorliegen einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede aus.

BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13