0941/465233-0 info@fritzundpartner.com

Keine Bezahlung bei Schwarzarbeit

Der BGH entschied, dass dem Auftragnehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Auftraggeber nicht zusteht, sollte der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig sein.

Der klagende Auftragnehmer wurde mit der Ausführung von Betonarbeiten beauftragt, dabei wurde über den im schriftlichen Vertrag vorgesehenen Werklohn hinaus aus Steuerersparniszwecken in Form einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede eine weitere Barzahlung vereinbart. Nach Beendigung der Arbeiten und Zahlungsaufforderung bezüglich der Restforderung durch den Auftragnehmer, erklärten die Auftraggeber die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen verschiedener Mängel.

In erster Instanz wurde der daraufhin erhobenen Klage durch das Landgericht überwiegend stattgegeben, wohingegen in zweiter Instanz das OLG Schleswig die Klage abwies. Begründet wurde dies damit, dass dem Auftragnehmer ein restlicher Zahlungsanspruch nicht zustehe, da der Vertrag gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig sei und ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB an § 817 S. 2 BGB scheitere.

Dieser Entscheidung des OLG Schleswig schloss sich der BGH an und gab damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1990 auf. Dem Auftragnehmer stehen somit bei einem beiderseitigen Verstoß gegen das SchwarzArbG keinerlei Zahlungsansprüche, dem Auftraggeber keinerlei Mängelansprüche zu.

BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13

Bei „schwarz“ ausgeführten Arbeiten muss der Auftragnehmer die Mängel nicht beseitigen

Der BGH bestätigte ein Urteil des OLG Schleswig, wonach bei „schwarz“ ausgeführten Arbeiten der Auftragnehmer die Mängel nicht beseitigen muss. Der klagende Auftraggeber verlangte vom Auftragnehmer Zahlung der Kosten für die Beseitigung von Unebenheiten an der von ihm gepflasterten Auffahrt. Zuvor wurde aus Steuerersparniszwecken eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen.

Der BGH entschied, dass der Auftragnehmer nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen nicht, weil der Vertrag nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist. Dies gilt, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich gegen das Verbot verstößt und der Auftraggeber den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Es handelt sich bei dem Urteil um die erste Entscheidung des BGH zur Neufassung des SchwarzArbG vom 23.07.2004, seit dieser ist bereits die Verabredung zur Steuerhinterziehung vom SchwarzArbG erfasst (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG). Das im SchwarzArbG geregelte Verbot kann nun nicht mehr, wie in früheren Urteilen entschieden, durch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) überwunden werden.

Gewährleistungsansprüche, auf die sich der Auftraggeber berufen konnte, scheiden somit in Zukunft beim Vorliegen einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede aus.

BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13