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Gemäß § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Mietsache an den Vermieter herauszugeben. Tut er dies nicht, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese beläuft sich gemäß § 546a Abs. 1 BGB mindestens auf die bisher vereinbarte Miete, wobei es dem Vermieter auch freisteht, die Miete zu verlangen, „die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist“. Fraglich ist, was damit im Bereich der Wohnraummiete gemeint ist.

Der BGH entschied nun, dass sich diese ortsübliche Miete anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages ortsüblichen Miete (Marktmiete) bemisst und nicht an der ortsüblichen Vergleichsmiete. Begründet wurde dies damit, dass die Verpflichtung zur Nutzungsentschädigung den Mieter dazu veranlassen solle, seiner vertraglichen Verpflichtung zum Auszug nachzukommen (BGH, Urteil vom 18.01.2017, VIII ZR 17/16).