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Der BGH stellte nun klar, dass diese Rechtsprechungsänderung auch im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch gegenüber dem Architekten Anwendung findet.

Der Architekt schuldet dem Besteller Schadensersatz neben der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben. Entsprechend der Rechtsprechungsänderung scheidet ein Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten betreffend das Bauwerk allerdings aus.

Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen oder gegebenenfalls nach dem konkreten Mindererlös bei Veräußerung des Objekts.

Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrags zur Folge, kann der Besteller stattdessen seinen Schaden auch dergestalt bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.

Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks dagegen beseitigen, so sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB vom Architekten zu ersetzen, da dem Besteller in Höhe der Aufwendungen ein Vermögensschaden entstanden ist, den er ohne die mangelhafte Architektenleistung nicht gehabt hätte. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.

Des Weiteren hat der Besteller wegen Planungs- oder Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB auf Vorfinanzierung der Arbeiten am Bauwerk in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten.