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Keine Mängelrechte aus § 634 BGB vor Abnahme

Bis dato war die Geltendmachung der Mängelrechte aus § 634 BGB vor Abnahme (§ 640 BGB) umstritten.

Der BGH schloss sich nun der überwiegenden Ansicht an, dass die Mängelrechte aus § 634 BGB grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des Werkes geltend gemacht werden können. Vor der Abnahme sei der Besteller durch Erfüllungsansprüche und das allgemeine Leistungsstörungsrecht ausreichend geschützt.

Allerdings entschied der BGH, dass eine Abnahme in den Fällen entbehrlich sei, in denen der Besteller Erfüllung nicht mehr verlangen könne und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen sei. Solange der Besteller jedoch zum Erfüllungsanspruch zurückkehren könne, liege noch kein ausschließlich auf Geld gerichtetes Abrechnungsverhältnis vor.

Um zu diesem Abrechnungsverhältnis zu gelangen, muss der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringen, dass er eine Erfüllung vom Werkunternehmer ernsthaft und endgültig nicht mehr verlange. Sodann kann er einen Vorschuss für die Selbstvornahme nach § 637 Abs. 3 BGB fordern.

Die Telefaxkopie einer Originalvollmacht ist keine Vollmachtsurkunde i. S. d. § 174 S. 1 BGB

Gemäß § 174 S. 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (Bsp.: Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Widerruf, analog bei Mahnung und Vertragsannahme), das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber (Empfänger) vornimmt, nicht wirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Gemäß § 174 S. 2 BGB ist die Zurückweisung jedoch ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen über die Bevollmächtigung informierte.

Der BGH entschied nun, eine Übersendung der Vollmachtsurkunde per Telefax reiche nicht aus. Die Vorlage der Vollmachtsurkunde ist somit im Original nötig, eine beglaubigte Kopie genügt ebenfalls nicht.

Des Weiteren stellte er fest, dass eine Zurückweisung sechs Tage nach Zugang des Widerrufs – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – verspätet erfolgt. In der Zurückweisung muss klar hervorgehen, dass sich diese auf die fehlende Vollmachtsurkunde stützt.

Bayerische „Mietpreisbremse“ ist unwirksam

Die Mieterschutzverordnung für Bayern vom 10.11.2015 ist unwirksam.

Bereits erstinstanzlich wurde durch das AG München (Urteil vom 21.06.2017, 414 C 26570/16) festgestellt, dass die Begründung der Verordnung nicht den Mindestanforderungen genüge.

Dies wurde nun durch das LG München I bestätigt.

Aufgrund des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes muss ein Eigentumseingriff besonders gerechtfertigt sein. Dies stellt das Begründungserfordernis des § 556d Abs. 2 BGB sicher, wonach die Begründung nachprüfbare Tatsachen liefern muss, warum die jeweilige Gemeinde bzw. der Gemeindeteil in die Verordnung aufgenommen wurde. In der Verordnung wurden zwar elf statistische Merkmale aufgezählt, anhand derer die Einordnung der jeweiligen Gemeinde erfolgten, allerdings fehlten die konkreten Befundergebnisse. Dies genügt den Anforderungen des § 556d Abs. 2 BGB nicht. Eine Heilung des Mangels durch nachträgliche Mitteilung der Daten während des laufenden Verfahrens kommt nicht zustande.

Außerdem wurden die Ergebnisse der Gemeindeanhörung, welche noch zu Änderungen in der Gemeindezusammensetzung geführt hatten, nicht mitgeteilt. Dies stellt einen weiteren Verstoß gegen die Begründungspflicht dar, welcher zur Nichtigkeit der Verordnung führte. Eine rückwirkende Heilung durch die nachträgliche Begründung der Verordnung vom 24.07.2017 nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils heilt den Begründungsmangel nicht. Ob eine Heilung für die Zukunft ab dem Bekanntmachungszeitpunkt eingetreten ist, bleibt fraglich (LG München I, Urteil vom 06.12.2017, 14 S 10058/17).

Berechnung des kündigungsrelevanten Rückstands in Minderungsfällen

Gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB ist es dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen möglich, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Es muss festgestellt werden, mit welchen Mietzahlungen der Mieter in Verzug, also wann die Miete fällig war, und ob dieser Wert kündigungsrelevant ist.

Für zwei aufeinanderfolgende Termine muss der Betrag eine Monatsmiete und einen Cent betragen, vgl. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a BGB. Ist der Mietrückstand über einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen aufgelaufen, so muss der Rückstand zwei Monatsmieten erreichen, vgl. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b BGB.

Fraglich ist jedoch, welcher Mietzins Bemessungsgrundlage ist in Minderungsfällen. Dies hat der BGH wie folgt entschieden:

Für die Ermittlung des kündigungsrelevanten Rückstands in Minderungsfällen ist auf die ungeminderte Miete abzustellen, da Grundlage im Sinne der §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit a, 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB gemäß Wortlaut die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete darstellt. Demnach sind Minderungen und Zurückbehaltungsrechte anders als bei der Rückstandsberechnung grundsätzlich an dieser Stelle nicht zu berücksichtigen.

Dies gilt allerdings nur bei behebbaren Mängeln. Handelt es sich bei dem Minderungsgrund dagegen um einen unbehebbaren Mangel (Bsp.: Wohnflächenabweichung), so mindert sich die Miete dauerhaft und die geminderte Miete ist bei der Kündigungsrelevanz zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 193/16).

Verfassungswidrigkeit der „Mietpreisbremse“?

Das LG Berlin hat ein Verfahren die „Mietpreisbremse“ betreffend ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 556d Abs. 1 und 2 BGB in der Fassung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes vom 21.04.2015 (BGBl. I S. 610) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG unvereinbar und daher nichtig ist.

Das LG Berlin argumentiert wie folgt: 556d Abs. 1 und 2 BGB verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG) und die bundesstaatliche Kompetenzverteilung. Der Gesetzgeber habe den Landesregierungen vollständige politische Entscheidungsfreiheit bezüglich des Verordnungserlasses eingeräumt. Eine derart weit gefasste Delegation sei im Hinblick auf Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG unzulässig.

Weiterhin liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vor. Bemessungsgrundlage für die zulässige Miethöhe ist die ortsübliche Vergleichsmiete, welche allerdings je nach Region unterschiedlich hoch ist. Dies führt dazu, dass Vermieter in Regionen mit vergleichsweise niedrigen ortsüblichen Vergleichsmieten wesentlich stärker belastet werden, als diejenigen Vermieter in Regionen mit hohen Vergleichsmieten.

Des Weiteren liegt ein Verstoß gegen den Gerechtigkeitsgedanken vor. Gemäß § 556e Abs. 1 BGB hat der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Miete, die der Mieter zuletzt schuldete (Vormiete). Dieser Bestandsschutz sei mit dem Gerechtigkeitsgedanken allerdings „schlicht unvereinbar“. Die Regelung führt dazu, dass Vermieter, die bislang maßvolle Mieten verlangt haben, benachteiligt werden gegenüber Vermietern, die Mieterträge in der Vergangenheit unter Ausschöpfung der am Markt erzielbaren Mieten abgeschlossen haben. Letztere haben allerdings in erheblich höherem Maße zur Anspannung des betroffenen Wohnungsmarktes beigetragen.

Das Bundesverfassungsgericht kann feststellen, dass die Regelungen der „Mietpreisbremse“ mit dem Grundgesetz in Einklang stehen, die Regelungen für nichtig erklären oder den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Nachbesserung auffordern. Bis dahin sind die Regelungen der §§ 556d ff. BGB anzuwenden (LG Berlin, Beschluss vom 07.12.2017, 67 S 218/17).